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   OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21   

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OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21 (https://dejure.org/2021,23025)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19.07.2021 - 3 VO 352/21 (https://dejure.org/2021,23025)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19. Juli 2021 - 3 VO 352/21 (https://dejure.org/2021,23025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GVG § 17a; VwGO § 40 Abs 1 S 1; GWB § 149 Nr 8
    Vergaberecht; Hier Annahme eines privatrechtlichen Vertrages; Breitbandnetz; Bau und Betrieb; Vergabeverfahren; Rechtsweg

  • Justiz Thüringen

    § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 149 Nr 8 GWB
    Vergaberecht: Anfechtung der Erteilung eines Zuschlags an Konkurrenten: Annahme eines privatrechtlichen Vertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bau- und Betriebskonzession für Breitbandnetz: Welches Gericht ist zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 758
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 10 B 25/17 - juris Rn. 7 und vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 4 jeweils m. w. N.).

    Dabei ist zunächst für vergaberechtliche Streitigkeiten die Rechtsnatur des Rechtsgeschäftes entscheidend, auf dessen Abschluss das Vergabeverfahren gerichtet ist (vgl. hierzu - wie auch zur Anwendung der Zweistufentheorie: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 6, 15); hier mithin des beabsichtigten "Zuwendungsvertrages über die Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines privatwirtschaftlichen Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Next-Generation-Access- Netz) in dem Landkreis Nordhausen" zwischen dem Antragsgegner und dem ausgewählten Bieter, hier der Beigeladenen.

    Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zu Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte betont hat, gilt grundsätzlich bei Rechtstreitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge - wie von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zu Recht zitiert -, dass für die Zuordnung nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 7 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht betont insoweit, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewegt, sodass für diese Streitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 5 m. w. N.).

    In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 O 149/18 - juris Rn. 20).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Auswahl eines Vertragspartners durch die öffentliche Hand derartige Bindungen bestehen, keine des Rechtsweges, sondern der zu treffenden Sachentscheidung (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 9 ff.).

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zu Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte betont hat, gilt grundsätzlich bei Rechtstreitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge - wie von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zu Recht zitiert -, dass für die Zuordnung nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2018 - 10 ME 363/18

    Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zu Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte betont hat, gilt grundsätzlich bei Rechtstreitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge - wie von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zu Recht zitiert -, dass für die Zuordnung nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 10 B 25.17

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Bürge; Bürgschaft; Einrede; Fördervertrag;

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 10 B 25/17 - juris Rn. 7 und vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 4 jeweils m. w. N.).
  • OLG Dresden, 21.08.2019 - Verg 5/19

    Betrieb eines Breitbandnetzes ist (vergaberechtsfreie) Dienstleistungskonzession!

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat die Vergabekammer des Freistaats Thüringen den Nachprüfungsantrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausschreibung als unzulässig verworfen, da eine Bereichsausnahme gemäß § 149 Nr. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegeben ist (vgl. auch OLG Dresden Vergabesenat, Beschluss vom 21. August 2019 - Verg 5/19 - juris Rn. 13 f., 22 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18

    Rechtsnatur der vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - juris Rn. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 O 149/18 - juris Rn. 20).
  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Es ist nicht ersichtlich (so aber wohl VG Dresden, Beschluss vom 14. August 2019 - 4 L 416/19 - juris Rn. 27; vgl. auch VG Trier, Urteil vom 10. September 2020 - 2 K 4848/19.TR - juris), dass das durch die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich eingeräumte Wahlrecht im Falle der Förderung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells eingeschränkt und nur auf die Förderung im Rahmen des Betreibermodells, bei dem der Erstempfänger das Erstellen des gesamten oder eines Teils der passiven Netzstruktur übernimmt, zugeschnitten sein soll.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2014 - 2 E 10685/14

    Rechtsweg für Feststellung des sog. Must-Carry-Status eines privaten

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vergleiche Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 6; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 5; a. A. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. September 2012 - 3 E 72/12 - juris Rn. 4).
  • OVG Thüringen, 26.02.2020 - 3 VO 517/17

    Verwaltungsrechtsweg bei Streit über die Vergabe der Veranstaltung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vergleiche Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 6; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 5; a. A. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. September 2012 - 3 E 72/12 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 06.09.2012 - 3 E 72/12

    Dienstleistungskonzession, Rechtsweg

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2021 - 3 VO 352/21
    Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vergleiche Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 6; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 5; a. A. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. September 2012 - 3 E 72/12 - juris Rn. 4).
  • OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22

    Trinkwasserkonzession I - Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession:

    ee) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass für den sog. Primärrechtsschutz bei der Vergabe von privatrechtlich ausgestalteten Dienstleistungskonzessionsverträge der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (vgl. zuletzt OVG Thüringen, Beschluss v. 19.07.2021, 3 VO 352/21, NZBau 2021, 758).
  • OVG Thüringen, 10.11.2022 - 3 VO 526/22

    Rechtsweg für Entschädigungsansprüche wegen eines Verdienstausfalls aufgrund

    Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 4 C 7/18 - juris Rn. 10 und vom 7. März 2016 - 7 B 45/15 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2021 - 3 VO 352/21 - juris Rn. 6 m. w. N.).
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